Alkohol am Steuer war im Jahr 2024 die fünfthäufigste Ursache für Verkehrsunfälle mit Personenschäden auf den Bundesautobahnen im Saarland. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Unfälle unter Alkoholeinfluss leicht zurückgegangen. Wer sich unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzt, gefährdet nicht nur sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer, sondern riskiert auch empfindliche Strafen. Auch wenn in Deutschland die 0,5-Promille-Grenze gilt, ist es besser, vor dem Fahren komplett auf Alkohol zu verzichten.
Alkoholbedingte Verkehrsunfälle im Saarland
Standen im Saarland im Jahr 2023 Unfälle unter Alkoholeinfluss noch an vierter Stelle in der Unfallstatistik, so war 2024 ein Rückgang zu verzeichnen. An vierter Stelle standen im Jahr 2024 Unfälle aufgrund riskanter Überholmanöver, während Unfälle unter Alkoholeinfluss auf dem fünften Platz gelandet sind.
Im Jahr 2023 war Fahren unter Alkoholeinfluss die zweithäufigste Straftat im Verkehr im Saarland. Pro 1.000 Fahrer wurden 2,19 Fälle unter Alkoholeinfluss registriert. Nicht alle alkoholisierten Fahrer waren jedoch an Unfällen beteiligt. Das Saarland steht bei den Verkehrssünden unter Alkoholeinfluss bundesweit an erster Stelle.
Die Statistik der Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss im Saarland im Jahr 2024 sieht folgendermaßen aus:
• insgesamt 665 Verkehrsunfälle (im Vorjahr 720 Verkehrsunfälle)
• 435 Verkehrsunfälle nur mit Sachschaden (im Vorjahr 481 Verkehrsunfälle)
• 230 Verkehrsunfälle mit Personenschäden (im Vorjahr 238 Verkehrsunfälle)
• Insgesamt 297 Verunglückte (im Vorjahr 286 Verunglückte)
• 236 Leichtverletzte (im Vorjahr 217 Leichtverletzte)
• 61 Schwerverletzte (im Vorjahr 67 Schwerverletzte)
• 2 Getötete (im Vorjahr 2 Getötete)
Die Zahlen sind alarmierend. Die Zahl der verletzten Personen bei Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss ist 2024 gegenüber dem Vorjahr gestiegen, auch wenn die Zahl der Schwerverletzten zurückgegangen ist.
Gefahren bei Alkohol am Steuer
Bereits geringe Mengen Alkohol reichen aus, um das Risiko von Verkehrsunfällen zu erhöhen. Alkohol verlangsamt die Reaktionszeit, verschlechtert die Koordination und beeinträchtigt die Wahrnehmung. Die Sehfähigkeit kann durch Alkohol eingeschränkt werden. Bereits nach einem Glas Bier oder Wein können Kraftfahrer Entfernungen falsch einschätzen, was dazu führt, dass sie in Gefahrensituationen zu spät bremsen.
Mit Alkohol geht eine trügerische Selbstsicherheit einher. Alkoholisierte Fahrer glauben oft, dass sie noch sicher unterwegs sind, doch ihre Fähigkeiten sind bereits erheblich eingeschränkt. Alkohol hat eine enthemmende Wirkung.
Bereits unterhalb der in Deutschland geltenden 0,5-Promille-Grenze ist die Unfallgefahr erhöht. Ab 1,0 Promille ist von einem Rauschstadium auszugehen. Die Unfallgefahr ist ungefähr zehnmal so hoch wie ohne Alkoholeinfluss.
Die Gefahren sind umso größer, je höher die Blutalkoholkonzentration ist. Bereits ab 0,3 Promille tritt eine leichte Verminderung der Sehleistung ein. Aufmerksamkeit, Konzentration, Reaktionsvermögen und Urteilsfähigkeit lassen nach, während die Risikobereitschaft ansteigt.
Ab 0,8 Promille tritt eine ausgeprägte Konzentrationsschwäche ein. Das Gesichtsfeld schränkt sich um 25 Prozent ein. Es kommt zum Tunnelblick und verminderter Sehfähigkeit. Die Reaktionszeit verlängert sich um 30 bis 50 Prozent. Es kommt zu Gleichgewichtsstörungen. Die Sehfähigkeit und das räumliche Sehen verschlechtern sich ab 1,0 Promille weiter. Die Reaktionsfähigkeit ist erheblich gestört. Es kommt zu Orientierungsstörungen.
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Bußgelder und andere Strafen bei Alkohol am Steuer
Bei Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze drohen empfindliche Strafen, auch wenn es nicht zu Verkehrsunfällen kommt. Zusätzlich werden die Verstöße mit Punkten in Flensburg und mit Fahrverboten geahndet. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt die 0,0-Promille-Grenze. Verstöße werden mit 278,50 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet.
Die Strafen bei Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze sehen folgendermaßen aus:
• beim ersten Mal: 528,50 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, ein Monat Fahrverbot
• beim zweiten Mal: 1.053,50 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, zwei Monate Fahrverbot
• beim dritten Mal: 1.578,50 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, drei Monate Fahrverbot
• liegt eine Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss vor, drohen schon bei 0,3 Promille der Entzug der Fahrerlaubnis, eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe
• ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration drohen der Entzug der Fahrerlaubnis, eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht mit einem Fahrverbot zu verwechseln. Ist die Zeit für das Fahrverbot abgelaufen, erhält der Fahrer seinen Führerschein zurück. Er muss dafür nichts weiter unternehmen. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann sich über mehrere Monate bis hin zu mehreren Jahren erstrecken. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, muss sich der Verkehrssünder einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen. Erst wenn das Ergebnis positiv ausfällt, kann er seinen Führerschein zurückerhalten.
Bei hohen Promillewerten oder bei schweren Unfällen unter Alkoholeinfluss kann auch eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgen.
Werden oft Fehler bei Messungen der Alkoholkonzentration seitens der Polizei gemacht?
Die Polizei darf nur den Atemalkoholtest vornehmen. Ein Blutalkoholtest darf nur von medizinischem Personal vorgenommen werden. Die alkoholisierte Person hat das Recht, einen Atemalkoholtest zu verweigern. Die im Körper befindliche Alkoholmenge muss durch einen Blutalkoholtest festgestellt werden, den nur ein Richter anordnen darf.
Fehler bei Messungen der Atemalkoholkonzentration durch die Polizei sind selten. Die Messung mit einem Alkoholtestgerät ist ein standardisiertes Messverfahren. Die Ergebnisse der Atemalkoholmessung sind nach einer Alkoholfahrt gerichtlich verwertbar. Es ist vorgeschrieben, dass das Messgerät halbjährlich geeicht wird. Ein Anwalt kann durch Akteneinsicht feststellen, wenn die Eichfrist überschritten wurde. In diesem Fall ist das Messergebnis nicht verwertbar. Es gilt ein Beweiserhebungsverbot.