Saarbrücken: Die Staatskanzlei hat die verschärften Corona-Regelungen vorgestellt. Sie treten ab dem morgigen Mittwoch in Kraft und sollen zunächst bis 10. Januar gelten. Hier die Maßnahmen im Überblick:
- Einzelhandel: Der Einzelhandel wird mit wenigen Ausnahmen geschlossen. Erlaubt bleiben Lebensmittelhändler, Wochenmärkte, Direktvermarkter von Lebensmitteln wie beispielsweise Bauernhöfe, Getränkemärkte, Babyfachmärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Optiker und Hörgeräteanbieter, Tankstellen, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, die Post, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungsverkäufer, Tier- und Futtermärkte sowie der Weihnachtsbaumverkauf und Großhändler wie die Metro. Baumärkte müssen dieses Mal auch schließen, Abhol- und Lieferdienste von Geschäften wie zum Beispiel Drive-In-Arenen von Baumärkten bleiben aber erlaubt. Seit heute darf man auch wieder nach Frankreich fahren, ohne ein Formular ausfüllen zu müssen, und dort einkaufen.
- Öffnungszeiten: Zwar nicht Teil der Corona-Verordnung, aber ebenfalls heute beschlossen: Bis 2. Januar dürfen die verbleibenden Geschäfte nicht nur bis 20 Uhr öffnen, sondern bis 22 Uhr. Damit sollen Kundenansammlungen vermieden werden.
- Private Treffen: Nach wie vor dürfen sich höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten oder der Familie treffen, Kinder bis 14 Jahre zählen nicht. Zu Weihnachten vom 24. bis 26. Dezember kann man, wenn man will, auch eine andere Regelung anwenden: Dann darf sich der eigene Hausstand, egal wie viele Personen das sind, mit bis zu vier weitere Personen aus der Familie treffen. Dazu zählen Verwandte in gerader Linie wie Eltern und Großeltern, aber auch Geschwister, Neffen und Nichten sowie alle, die in deren Haushalten leben. Also zum Beispiel auch der Freund der Schwester, wenn die beiden zusammenleben. Um beispielsweise den einsamen Nachbarn mit einladen zu können, darf eine dieser vier Personen auch kein Familienmitglied sein.
- Schutz von Heimbewohnern: Alten- und Pflegeheime sollen ab einer Inzidenz von 150 zweimal pro Woche das gesamte Personal, alle Beschäftigten sowie alle Bewohner testen. Besucher müssen bei jedem einzelnen Besuch ebenfalls getestet werden.
- Körpernahe Dienstleistungen: Massagesalons, Kosmetikstudios, Tätowierstudios und ähnliches werden verboten. Das betrifft dieses Mal auch die Friseure. Einzige Ausnahme sind medizinisch notwendige Behandlungen wie Ergotherapie, Physiotherapie oder medizinische Fußpflege.
- Ausweitung der Maskenpflicht: Bei jedem mehr als kurzfristigen Kontakt mit Personen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, muss in der Öffentlichkeit jetzt Mundschutz getragen werden. Aber nur, wenn der Mindestabstand von anderthalb Metern nicht eingehalten werden kann.
- Schulen und Kitas: Hier sollen die Kontakte vom 16. Dezember bis 10. Januar deutlich eingeschränkt werden. Ein Präsenzverbot wie bei einem richtigen Lockdown ist das aber nicht. Kinder sollen wannimmer möglich zu Hause betreut werden, die Präsenzpflicht an Schulen wird ausgesetzt. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder bezahlten Urlaub zu nehmen.
- Hochschulen und Universitäten: Hier ist der Präsenzbetrieb tatsächlich untersagt. Ausgenommen sind hier allerdings Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerischen Ausbildungsabschnitte und Prüfungen.
- Außerschulische Bildungseinrichtungen wie Fahrschulen: Im privaten und öffentlichen Bereich ist der Betrieb hier untersagt, auch theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht ist in Präsenzform verboten.
- Arbeitsstätte: Unternehmen und deren Beschäftigten werden keine weiteren Auflagen gemacht. Arbeitgeber werden lediglich höflich gebeten, Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen.
- Sport: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen sind mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel zu schließen.
- Alkohol in der Öffentlichkeit: Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken zu untersagen.
- Feuerwerk: Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyrotechnik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke, etwa im Rahmen von Veranstaltungen, sind untersagt. Auch der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist verboten. Vorhandenes Feuerwerk darf aber am 31. Dezember und am 1. Januar ganztägig abgefeuert werden.