Saarlouis: Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis hat am gestrigen Dienstag die Eilanträge mehrerer Inhaber von Fitnessstudios im Saarland zurückgewiesen. Die klagenden Betriebe hatten beantragt, Teile der verschärften Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorläufig außer Vollzug zu setzen. Damit sollte erreicht werden, dass Fitnessstudios wieder öffnen dürfen.
Anders als im gestern veröffentlichten Fall, bei dem die Richter den Betreibern von Tattoo- und Piercingstudios recht gaben, stellt sich das Gericht im Fall der Fitnessstudios auf die Seite der Landesregierung. Ziel der ergriffenen Maßnahmen ist ja, den derzeit exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Schließung von Fitnessstudios oder anderen Sport- und Freizeiteinrichtungen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, finden die Richter, denn sie trägt zu der Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei.
Vor allem aber befürchtet das Gericht, dass die sportliche Betätigung in geschlossenen Räumen infektiöse Aerosole verstärkt und weiterreichend verbreitet als beim normalen Atmen. Zudem kommt in Fitnessstudios meist eine größere Anzahl wechselnder Personen zusammen. Auch die entwickelten Hygienekonzepte können nach Ansicht der Richter daran nichts ändern. Zudem weisen sie darauf hin, dass die Betriebsschließungen nur zeitlich befristet sind und dass der Bund und die Landesregierung zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen.
Alles in allem hält das Oberverwaltungsgericht die Betriebsuntersagung daher für durchaus verhältnismäßig. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Gestern hatten die Richter der Beschwerde mehrerer Tattoo- und Piercingstudios stattgegeben, sodass sie ihren Betrieb wieder aufnehmen können.