Saarbrücken: Die Staatskanzlei es Saarlandes hat soeben die neuen Regelungen der Corona-Verordnung vorgestellt, die der saarländische Ministerrat am heutigen Freitag beschlossen hat. Die Verordnung tritt am Montag in Kraft und gilt zunächst bis voraussichtlich 21. März.
- Kontaktbeschränkungen: Hier gibt es eine Neuregelung, von der bisher noch nicht gesprochen wurde. Denn es dürfen sich nicht nur, wie bislang bekannt, zwei Haushalte miteinander treffen, sondern bis zu drei: Mitglieder des eigenen Hausstands, Mitglieder eines Haushalts aus dem sogenannten familiären Bezugskreis und Mitglieder eines dritten, fremden Haushalts. Insgesamt dürfen sich dabei fünf Erwachsene treffen. Wenn einer der Haushalte aber bereits aus vier oder mehr Personen besteht, dürfen sich auch bis zu sechs Personen treffen, wovon nur eine nicht aus dem familiären Bezugskreis stammen darf. Und ebenfalls neu: Ehe- oder Lebenspartner, die nicht zusammen wohnen, gelten bei diesen Treffen als ein gemeinsamer Haushalt. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit.
Kleines Beispiel: Max Mustermann will im Garten grillen. Er lädt seine Schwester (Haushalt aus dem familiären Bezugskreis) ein, die wiederum ihren neuen Freund mitbringt, der nicht bei ihr wohnt (die beiden zählen als ein Haushalt). Damit es nicht so langweilig wird, lädt er auch noch einen Kumpel ein (fremder Haushalt) und der bringt ebenfalls seine Freundin mit, die noch bei ihren Eltern wohnt (die beiden zählen wieder als ein Haushalt). Außerdem kommt noch eine unbegrenzte Zahl an Kindern bis 14 Jahre zur Gartenparty (zählen überhaupt nicht). So können nun Menschen aus fünf Haushalten gemütlich draußen sitzen und grillen, ganz ohne Kontaktnachverfolgung und Termin. Das scheint weniger gefährlich zu sein, als wenn sie sich im Außenbereich eines Restaurants getroffen hätten…
- Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und ähnliche Einrichtungen, die sich auf Gartenbau oder Pflanzenverkauf beschränken, Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie Buchhandlungen dürfen wieder öffnen.
- Alle anderen Geschäfte dürfen mit Termin für einen Kunden pro 40 Quadratmeter öffnen. Kinder bis sechs Jahre werden dabei nicht mitgezählt, wenn sie während des Einkaufs nicht anders betreut werden können.
- Neben den bereits geöffneten körpernahen Dienstleistungen dürfen auch Tattoo- und Piercingstudios wieder öffnen. Kann bei der Erbringung der körpernahen Dienstleistungen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden, müssen Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest oder Selbsttest vorlegen.
- Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten oder maximal zehn Kinder bis 14 Jahren dürfen draußen kontaktfreien Sport treiben. Außerdem sind Einzeltrainings im Außenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios erlaubt, allerdings nur mit Einzeltermin und nur für ein bis zwei Personen aus ein und demselben Haushalt.
- Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahren können kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung im Außenbereich wahrnehmen. Das können zum Beispiel Konzerte sein.
- Der Betrieb von Fahrschulen ist erlaubt, allerdings muss eine der Masken getragen werden, die auch beim Einkaufen erlaubt sind.
- Musikschulen dürfen Einzelunterricht anbieten, Gesangsunterricht und der Unterricht von Blasinstrumenten bleibt verboten.
- Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen nach vorheriger Terminbuchung öffnen.