Saarlouis: Hammer-Entscheidung im Saarland! Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis hat am heutigen Freitag einem Eilantrag mehrerer saarländischer Fachmärkte für Elektronikartikel auf vorläufige Außervollzugsetzung der Zutrittsbeschränkung zu Einzelhandelsgeschäften nach der 2G-Regelung stattgegeben. Die Entscheidung bedeutet, dass im Saarland bis auf Weiteres die 2G-Regelung im Einzelhandel generell nicht mehr gilt! Für Dienstleister wie etwa Friseure gelten nach Angaben eines Gerichtssprechers aber weiterhin die bisherigen Regeln.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die bisherige Regelung gegen die sogenannte Bestimmtheit von Normen. Nach der aktuellen Corona-Verordnung sind von der 2G-Regelung Geschäfte ausgenommen, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfes dient. In der Verordnung werden zwar beispielhaft Ladengeschäfte und Einrichtungen aufgezählt, die von der 2G-Regelung ausgenommen sind.
Aber weder aus dem Ausnahmekatalog noch aus der amtlichen Begründung ergeben sich laut Gericht einheitliche, objektivierbare Kriterien für den erweiterten Geltungsbereich der Regelung. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle der Landesregierung eigene Vorgaben anstelle der Angaben in der Corona-Verordnung festzulegen. Zudem hat der Senat Bedenken, weil in der Verordnung keine Regelung enthalten ist, wie sogenannte Mischbetriebe einzuordnen sind.
Die Einordnung eines Betriebs wird den zuständigen Behörden vor Ort überlassen, was nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer uneinheitlichen Vollzugspraxis führt. Das Gericht betont, dass trotz der vorläufigen Abschaffung der Zutrittsbeschränkungen nach der 2 G-Regelung im Einzelhandel die allgemeinen Maßnahmen der Kontaktvermeidung zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Infektion mit dem Corona-Virus immer eingehalten werden müssen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.