Saarlouis – Im Saarland geht die Beschädigung und Verunstaltung von Wahl-Plakaten unvermittelt weiter. Nun hat es auch den Landkreis Saarlouis getroffen. Genauer: Die Kreisstadt Saarlouis. Unbekannte ließen sich hier am Wahlplakat des AfD-Oberbürgermeisterkandidaten Carsten Becker aus. Gut sichtbar aktuell in der St. Nazairer Allee in Höhe des Sportparks „In den Fliesen“.
Die Sprayer malten dem Rechtsaußen-Politiker einen weißen Punkt an die Stelle, an dem ein „Schnurres“ getragen wird und deuteten somit ein „Hitler-Bärtchen“ an. Auch waren Beleidigungen auf dem Plakat zu sehen. In weißer Schrift prangt das Schimpfwort „Hurensohn“ quer über das Konterfei Beckers. Zudem wurde in blauer Farbe ein männliches Geschlechtsteil angedeutet. Auch ein Aufkleber mit dem Spruch „Rassistische Kackscheisse“ wurde auf dem Plakat angebracht. Becker dürfte über die Verunstaltung wenig amused sein.
Das Problem zerstörter oder verunstalteter Wahlplakate betrifft aber nicht nur Saarlouis oder die AfD. Aus allen Teilen des Saarlandes wurden in der jüngsten Vergangenheit beschädigte, verschmutze oder verunstaltete Wahlplakate gemeldet. Anfang Mai traf es ein Plakat, welches die SPD in Heiligenwald aufgestellt hatte. Darauf zu sehen waren Bundeskanzler Olaf Scholz mit Katarina Barley, die für das Europaparlament kandidiert. Auch hier haben bislang Unbekannte die Worte „Faschist“ und „Nazi“ darauf gesprayt. Ähnlich wie beim Saarlouiser AfD-Plakat wurden die beiden SPD-Politiker mit einem „Hitler-Bärtchen“ versehen.
Dabei kann die Verunstaltung von Wahlplakaten in Deutschland schwere rechtliche Folgen haben, je nach Art und Schwere der Tat. In den meisten Fällen stellt die Verunstaltung eines Wahlplakats eine Sachbeschädigung dar. Dies ist gemäß § 303 StGB strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Auch das Entwenden eines Wahlplakats kann als Diebstahl gemäß § 242 StGB strafbar sein. Die Strafe hierfür kann bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe betragen. Wenn Wahlplakate mit verfassungswidrigen Kennzeichen, z. B. Hakenkreuzen, beschmiert werden, kann dies nach § 86a StGB strafbar sein. Die Strafe hierfür kann bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe betragen.