Brennholzmachen erlaubt, Ladenöffnen an Feiertagen verboten – die neue Verordnung im Wortlaut

Saarbrücken: Ab Montag tritt die geänderte Verordnung zur Eindämmung der Corona-Krise im Saarland in Kraft. Die Verordnung enthält keine Angaben zur Grenzsituation, zu Mundschutzmasken oder Großveranstaltungen. Hier findet ihr alle Änderungen zusammengefasst im Wortlaut. Durchgestrichene Passagen fallen weg, fett geschriebene Passagen kommen neu hinzu.

§ 2 Einschränkung des Aufenthaltes im öffentlichen Raum

(…) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist (…) nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere (…)

  • die Inanspruchnahme medizinischer, veterinärmedizinischer oder psychotherapeutischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche, sonstige medizinische Behandlungen, Blutspenden, sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe von Gesundheitsfachberufen, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (…)
  • Versorgungsgänge für die elementaren Grundbedürfnisse Gegenstände des täglichen Bedarfs oder zum Aufsuchen sonstiger Ladengeschäfte und Ladenlokale (…)
  • das Aufsuchen von Bibliotheken und Archiven
  • die Aufarbeitung von Brennholz mit Angehörigen des eigenen Haushaltes oder höchstens einer weiteren Person

§ 5 Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen

(…) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur zu für beruflich veranlassten erforderlichen Reisen oder aus bei Vorliegen unabweisbarern persönlichern Gründen der Reisenden zulässig.

Der Betrieb von Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Spezialmärkte, Wettbüros und Wettannahmestellen, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs und Diskotheken, Shishabars, Spielhallen, Vereinsräume, Bordellbetriebe und andere Prostitutionsstätten, Swingerclubs, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Zoos, Freizeit- und Tierparks, sonstige Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Reisebusreisen, sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich und Jugendhäuser und ähnliche Einrichtungen.

Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche (bis auf die Ausnahmen)

Die Öffnung von räumlich abgetrennten Ladenlokalen in Einkaufszentren unterhalb dieser Größenordnung ist nur zulässig, wenn die Gesamtfläche aller Ladenlokale innerhalb des Einkaufszentrums nicht mehr als 800 Quadratmeter beträgt oder soweit es sich um (die vorher schon erlaubten) Ladenlokale handelt.

Von den Verboten (…) ausgenommen sind (…)

  • Tankstellen, Autowaschanlagen und SB-Waschanlagen
  • Grüngutsammelstellen und Wertstoffzentren
  • Kraftfahrzeughändler
  • Fahrradhändler
  • Buchhandlungen
  • Archive und Bibliotheken
  • Großhandel

Ist in SB-Warenhäusern eine räumliche Absonderung des nicht (…) erlaubten Sortimentsteiles möglich, ist der Verkauf dieses absonderbaren Warenangebots untersagt. Die Handeltreibenden haben Vorsorge zu treffen, dass der Mindestabstand (…) zwischen Personen sowohl innerhalb der Betriebsräume als auch auf dem Außengelände eingehalten wird.

Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen ausdrücklich ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen ist der Großhandel.

Sonstige Ladenlokale mit einer Größe von mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Untersagt ist auch innerhalb oder außerhalb eines Ladenlokals die Erbringung von nicht-medizinischen und nicht-pflegerischen Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, insbesondere Friseur- und Kosmetikdienstleistungen. Die Erbringung anderer Dienst- oder Werkleistungen außerhalb eines Ladenlokals ist gestattet.

Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind von der Schließung ausgenommen. Die Betreiber haben Vorsorge zu treffen, dass der Mindestabstand (…) zwischen Personen sowohl innerhalb der Betriebsräume als auch auf dem Außengelände eingehalten wird.

Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für (…) Betriebe erteilen, soweit dies zur Versorgung der Bevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs erforderlich und im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ebenso kann sie im begründeten Einzelfall Ausnahmen für Sportstätten zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders und des Perspektivkaders erteilen. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

Die Betreiber oder sonstige Verantwortliche von den Betrieben, Ladenlokalen, Einrichtungen oder Anlagen, die (…) nicht untersagt sind, haben den Zugang (…) unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern und die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sicherzustellen.

Der Studien- und Lehrbetrieb in Präsenzform einschließlich sämtlicher Präsenzprüfungen wird bis zum 4. Mai 2020 ausgesetzt. Das gilt nicht für Prüfungen. Präsenzprüfungen können nach dem 24. April 2020 durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass entsprechende Vorsichts- und Hygienemaßnahmen, die einer Übertragung des Coronavirus effektiv entgegenwirken, getroffen werden.

Die Prüferinnen und Prüfer können in dringenden Einzelfällen im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu gewährleisten sind.

An der Hochschule der Bildenden Künste Saar und an der Hochschule für Musik Saar können Präsenzprüfungen unter Einhaltung der Hygieneregeln durchgeführt werden, an denen höchstens sechs Personen teilnehmen Überäume von den Studierenden einzeln und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben des Gesundheitsamtes benutzt werden.

§ 8a Staatsprüfung

Das Prüfungsverfahren betreffend die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter
Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter, entsprechend der gängigen Verfahrensweise an den Standorten der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar, durchgeführt werden.

Das Prüfungsverfahren betreffend die Zweiten Staatsprüfungen einschließlich der zulassungsrelevanten Prüfungsleistungen im Rahmen der Vorbereitungsdienste für die Lehrämter kann unter
Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter durchgeführt werden.

§ 8b Private Hochschulen

§ 8 gilt sinngemäß für die Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.

§ 10 Schulveranstaltungen und Prüfungsverfahren

In den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig. Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die praktische Prüfung als Simulationsprüfung nach Absprache mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durchgeführt werden.

§ 12 Ladenöffnungszeiten

Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung gestattet, gelten (…) folgende Öffnungszeiten:
1. an Werktagen von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr,
2. an Sonn– und Feiertagen von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

§ 17 Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Ablauf des 20. April 3. Mai 2020 außer Kraft. Davon abweichend treten die Regelungen des § 8 Nummer 5, 6 und 7, des § 9 Absatz 1, und der §§ 10 und 11 mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.