Saarlouis: Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am heutigen Donnerstag dem Antrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte stattgegeben, die sich gegen das generelle Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen und Ausübung des Prostitutionsgewerbes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gewehrt hatte. Das bislang in der Corona-Verordnung verankerte komplette Verbot des Betriebs von Bordellen und ähnlichen Etablissements ist damit ab sofort außer Kraft gesetzt.
Die Antragstellerin hatte vor Gericht unter anderem darauf hingewiesen, dass durch das Bordellverbot die Prostitution in „unkontrollierte“ Bereiche verlagert wird, was wiederum zu erheblichen Infektionsrisiken für die Sexarbeiterinnen und auch die Kunden führten könnte. Außerdem argumentierte die Antragstellerin, dass es in der Vergangenheit auch Lockerungen für andere körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Nagelstudios, Tattoo- und Kosmetikstudios sowie Massagesalons gegeben hatte.
Das Verbot sexueller Dienstleistungen sei aus Gleichbehandlungsgründen ungerecht. Außerdem hatte die Antragstellerin zur Vermeidung von Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus ein auf die konkreten Verhältnisse ihres kleinen Betriebs bezogenes umfangreiches Hygienekonzept vorgelegt und erläutert. Dadurch sei weitgehend ausgeschlossen, dass es in den Räumen des Betriebs zu Ansammlungen von Menschen kommen könne.
Der Zweite Senat des Oberverwaltungsgerichts ist dieser Argumentation gefolgt und verweist unter anderem auf andere Bundesländer, in denen kleine Prostitutionsstätten weniger beeinträchtigt werden als im Saarland. Weiter glauben die Richter, dass die aktuelle saarländische Corona-Verordnung im konkreten Fall auch eine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit bedeutet. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar. Die Landesregierung wird vermutlich mit einer Änderung der Corona-Verordnung reagieren.