Ensdorf/Neunkirchen/Saarbrücken: Eilentscheidung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts in Saarlouis. Die Richter dort haben am heutigen Montag einem Eilantrag der Möbel Martin GmbH stattgegeben. Die Möbelhauskette, die im Saarland drei Filialen in Ensdorf, Saarbrücken und Neunkirchen betreibt, hatte zuvor gegen Teile der Corona-Beschränkungen der saarländischen Landesregierung einen Eilantrag bei Gericht eingereicht. Unter anderem ist es im Saarland seit Anfang der vergangenen Woche verboten, Geschäfte zu öffnen, deren Verkaufsfläche mehr als 800 Quadratmeter beträgt, wenn in diesen Läden nicht hauptsächlich lebensnotwendige Produkte verkauft werden.
Die Saarlouiser Richter haben nun festgestellt, dass die Einrichtungshäuser von Möbel Martin nicht unter das Öffnungsverbot für größere Läden fallen und unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht wie „auf eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern begrenzte Geschäfte des Einzelhandels“ zu behandeln sind. Diese Regelung gilt allerdings nur für Möbel Martin.
Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Möbelhäuser des Unternehmens anders als andere Kaufhäuser oder Einkaufszentren in ihrem Sortiment beschränkt sind und sich nicht in zentraler Innenstadtlage befinden. Aus Sicht des Gerichts ist deshalb nicht mit einem erhöhten Kundenaufkommen zu rechnen, das eine erhöhte Ansteckungsgefahr zur Folge hätte. Möbel Martin hat, so die Richter weiter, außerdem ein umfassendes Hygienekonzept dargelegt.
Bei dessen Einhaltung sind die erforderlichen Abstände zwischen Kunden und auch dem Personal jederzeit gewährleistet. Damit kann, so die Richter, die Ansteckungsgefahr deutlich verringert werden. Folge: Möbel Martin darf ab sofort wieder öffnen. Dabei ist die Einhaltung der Hygienemaßnahmen laut Oberverwaltungsgericht allerdings von entscheidender Bedeutung.