Saarlouis: Während die Politik um noch schärfere Maßnahmen im Kampf um die Eindämmung des Corona-Virus mit sich ringt, wird im Saarland eine weitere Maßnahme der Landesregierung vorerst gestoppt. Das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hat am heutigen Mittwoch einen Paragrafen der Verordnung hinsichtlich Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus bei regionalem Infektionsgeschehen im Landkreis St. Wendel vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Konkret weisen die Richter „die Untersagung des Betriebs eines Gaststättengewerbes in der Zeit von 23 bis 1 Uhr des jeweiligen Folgetages“ zurück, wie aus einer Mitteilung des Gerichts hervorgeht. Damit darf die Sperrstunde im Landkreis St. Wendel nicht mehr coronabedingt auf 23 Uhr vorverlegt werden. Den entsprechenden Antrag hat der Betreiber einer Gaststätte in St. Wendel gestellt. Neben einem Hauptsacheverfahren, in dem die Rechtslage ganz genau bewertet werden wird, hat der Gastronom auch einen Antrag auf ein Eilverfahren gestellt.
Darüber ist nun entschieden worden. Den Richtern hat der Gastwirt erklärt, dass ihm und seinen Kollegen bereits eine Vielzahl von Schutz- und Hygienevorgaben einschließlich eines Alkoholausschankverbots ab 23 Uhr auferlegt worden ist. Die Einschränkung der Berufsfreiheit durch eine Sperrstunde findet er nicht mehr verhältnismäßig. Dem schließt sich der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren an. Die Maßnahme ist nach Ansicht der Richter nicht mit der im Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit vereinbar.
Die Vorverlegung der Sperrstunde auf 23 Uhr halten die Richter nicht für eine erforderliche Maßnahme. Die Richter berufen sich dabei auf das Robert-Koch-Institut, das davon ausgeht, dass Gaststätten bei der Verbreitung des Virus im Gegensatz zu Treffen in privaten Haushalten, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und dem Arbeitsplatz eher eine untergeordnete Rolle spielen.