Saarlouis: Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis hat am heutigen Freitag dem Eilantrag eines Lebensmittel-Einzelhändlers stattgegeben. Die Richter setzen damit die saarländische Corona-Verordnung teilweise außer Kraft. In der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie heißt es, dass in Geschäften ab einer 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche der Zutritt auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter beschränkt werden muss.
Bis zu einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche von 800 Quadratmetern sind die Vorschriften weniger streng, hier reichen zehn Quadratmeter Fläche pro Kunde aus. Damit werden kleinere Läden und größere Geschäfte ungleich behandelt. Der Antragsteller hat beim Gericht geltend gemacht, die Regelung verstoße gegen das sogenannte Gebot der Bestimmtheit von Normen.
Der Lebensmittelhändler hält die verschärften Zutrittsbeschränkungen zur Eindämmung der Infektionszahlen auch für nicht erforderlich und glaubt, dass es durch die Beschränkungen eher zu Warteschlangen kommt, was zusätzliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung mit sich bringt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die jetzige Regelung tatsächlich gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen:
Es ist in der Vorschrift nicht klar ausgedrückt, welche Flächen mit dem Begriff „dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche“ gemeint sind. Außerdem bleibt für die Richter unklar, wann in großen Geschäften die Zehn-Quadratmeter-Regel gilt und wann die 20-Quadratmeter-Regel. Davon abgesehen, verstehen die Richter auch nicht, warum in kleinen Betrieben zehn Quadratmeter pro Kunde reichen und in größeren nicht. Daher gilt ab sofort in allen Läden die Zehn-Quadratmeter-Regelung. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Hygienekonzepte bleiben von der Gerichtsentscheidung unberührt. Der Beschluss ist unanfechtbar.