Saarlouis: Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat am heutigen Donnerstag den Eilantrag eines Bürgers zurückgewiesen, der sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Situationen wehren wollte. Nach einer Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist es seit Montag unter anderem Pflicht, einen Mundschutz zu tragen bei der Nutzung von Bussen, Bahnen und Taxis, beim Betreten von Geschäften, in Bahnhöfen, auf Wochenmärkten oder beim Warten an Bushaltestellen. Das wollte der Kläger nicht einsehen und wandte sich an das Gericht. Die Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung ist nach Auffassung der Richter aber gerechtfertigt. Denn sie greift nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Rechtskreis des einzelnen Bürgers ein.
Die Maskenpflicht dient dem Gesundheitsschutz, wodurch eine weitere Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus eingedämmt und eine damit verbundene Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden soll. Es ist daher, so die Richter, sogar die Pflicht der Landesregierung, die Saarländer mit Mundschutz zu schützen.
Als eine zusätzliche Maßnahme neben anderen halten die Richter das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung für gesundheitlich richtig. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes schließt sich damit der Beurteilung des Robert-Koch-Instituts an. Das Institut geht davon aus, dass durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Übertragung von infektiösen Tröpfchen reduziert wird, was zu einer weiteren Verlangsamung der Übertragung beitragen kann.
Die Maskenpflicht ist laut Gericht auch deshalb angemessen, weil sie nur zeitlich befristet ist und nur in bestimmten Situationen greift. Insbesondere seien die private Lebenssphäre und viele Bereiche des öffentlichen Lebens von der Maskenpflicht nicht betroffen. Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingereicht werden.