Saarlouis: Am heutigen Montag ist eine geänderte Fassung der Corona-Verordnung in Kraft getreten, die unter anderem den Betrieb von Tattoo- und Piercingstudios wieder erlaubt. Vorausgegangen war ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis, das entsprechende Passagen in der alten Corona-Verordnung für ungültig erklärt hatte. Kaum ist die neue Verordnung in Kraft, stehen auch schon wieder neue Änderungen an.
Denn heute haben die Oberverwaltungsrichter den Anträgen mehrerer Massage-Praxen und Kosmetikstudios stattgegeben. Bislang galt, dass die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen und ähnlichen Betrieben erfolgt, verboten waren. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe waren aus rechtlich nicht nachvollziehbaren Gründen von den Betriebsuntersagungen ausgenommen.
Die Antragsteller aus dem Massage- und Kosmetik-Bereich haben nun vor Gericht erklärt, die generelle Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios und Massage-Praxen mit der im Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit nicht vereinbar ist. Außerdem liegt nach ihrer Darstellung ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, weil Friseurbetriebe ja geöffnet bleiben durften. Und zu guter Letzt stellt die Umsetzung von Hygienekonzepten nach Meinung der Antragsteller ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Infektionsgefahren dar.
Der zweite Senat des Oberverwaltungsgerichts sieht das ähnlich und hat entschieden, dass das umfassende Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen wohl eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen in der Verordnung zugelassenen körpernahen Dienstleistern darstellt. Dabei haben sich die Richter intensiv mit den strengen Hygienevorgaben beschäftigt, die in Massage-Praxen und Kosmetikstudios gelten. Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.