Saarbrücken: Wie gestern von Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) angekündigt, verschärft das Saarland seine Corona-Regeln. Das hat am heutigen Dienstag der Ministerrat beschlossen. Die Neuregelungen gelten bereits ab dem 2. Dezember, die 2G-Regel im Einzelhandel tritt allerdings erst mit einem kleinen zeitlichen Verzug in Kraft, damit Ladenbetreiber entsprechende Vorkehrungen treffen können.
Die Maskenpflicht wird wieder ausgeweitet. Im öffentlichen Raum muss auch im Außenbereich bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von anderthalb Metern eine Maske getragen werden. Nur noch zum Essen und Trinken, beim Sportbetrieb und für Tätigkeiten, bei denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, wie beim Schwimmen oder beim Gang in die Sauna, entfällt die Maskenpflicht. Eine Ausnahme vom Maske tragen für das Personal entfällt ebenfalls.
Es kommt zu Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte auf ihren eigenen Haushalt und zusätzlich höchstens einer weiteren, nicht zum Haushalt gehörenden Person. Ausgenommen sind Minderjährige, Personen mit bestimmten Erkrankungen, Verwandte in direkter Linie sowie Ehe- und Lebenspartner.
Zu Schließungen kommt es aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos bei Clubs und Diskotheken. Sie durften erst vor wenigen Wochen wieder ihre Pforten öffnen.
Die 3G-Regel gilt ab sofort für Arbeitsmarktdienstleistungen, also im Jobcenter, in Schulen zu Elterngesprächen, bei standesamtlichen Trauungen sowie für Unimensen parallel zum Präsenzunterricht an Hochschulen.
Die 2G-Regel im Außenbereich gilt beim Besuch von Freizeitparks und bei anderen Freizeitaktivitäten, beim Besuch des sportlichen Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer, beim Besuch von Gaststätten, Veranstaltungen, bei der Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen und als Sportler am Freizeit- und Amateursportbetrieb. Sport alleine und Sport mit eigenem Hausstand ist von der 2G-Regelung ausgenommen.
Die 2G-Regel im Innenbereich gilt beim Besuch von Ladenlokalen, die nicht der Grundversorgung dienen. Diese Regelung tritt allerdings erst am 6. Dezember in Kraft. Bereits ab 2. Dezember gilt die Regelung beim Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen, beim Betrieb von Flugschulen, bei beruflichen Aus-, Weiter- und Fortbildungsangeboten, bei Integrationskursen, bei außerschulischen Bildungsveranstaltungen, die der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Corona-Infektionen, dienen, bei Erste-Hilfe-Kursen, bei der Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern, bei der pädagogisch begleiteten Seminararbeit für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, beim Betrieb von Hundeschulen und beim Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei tätigen Bildungseinrichtungen.
Die 2G-Plus-Regel gilt zudem bei körpernahen Dienstleistungen, Übernachtungsangeboten, Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Innenbereich, Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich, Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich, Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie beim Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich. Für Profisportler gibt es eine Ausnahme.
Weiter gilt 2G-Plus beim Besuch des sportlichen Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich, beim Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich sowie beim Besuch eines Gaststättengewerbes, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich. Die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bleibt auch ohne 2G-Plus-Regel möglich, außerdem sind Rastanlagen an Autobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen ausgenommen. Ebenfalls gilt 2G-Plus bei touristischen Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten, beim Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos, bei der Teilnahme an öffentlichen oder privaten Veranstaltungen im Innenbereich außer im betrieblichen Bereich, bei außerschulischen Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich, beim künstlerischen Unterricht und bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen und des Prostitutionsgewerbes.
Ausnahmen gibt es für Personen mit medizinischer Kontraindikation, Kinder bis zum sechsten Lebensjahr und minderjährige Schüler, die regelmäßig an den Testungen in der Schule oder Kita teilnehmen.
In Schulen wird die Testpflicht auch auf Schüler sowie Lehrkräfte und andere dort tätige Personen ausgeweitet, die geimpft oder genesen sind, und zwar zweimal pro Woche.
Als Testnachweis etwa im Restaurant werden auch Selbsttests akzeptiert, die unter Aufsicht durchgeführt werden. Dieser Testnachweis gilt allerdings ausschließlich für den einmaligen Zutritt und darf nicht mit einem Zertifikat belegt werden.