Polizei stoppt 12-Jährigen am Steuer eines geklauten Autos

Sulzbach: Für ungläubige Blicke bei den Polizeibeamten sorgt ein Einsatz in Sulzbach am gestrigen Mittwoch. Am frühen Abend ist ein Polizeikommando auf Streifenfahrt unterwegs. Dabei werden die Beamten auf ein Auto aufmerksam, das ohne Kennzeichen unterwegs ist. Die Polizisten beschließen, den Wagen einer Kontrolle zu unterziehen und geben dem Fahrer Anhaltezeichen. Der Wagen stoppt auch tatsächlich, nach dem Halten öffnen sich sofort die Fahrer- und die Beifahrertür.

Auf der Fahrerseite steigt schnell eine kleinere Person aus und rennt los. Die Beamten springen aus ihrem Streifenwagen und sprinten dem Flüchtigen hinterher. Schon nach kurzer Verfolgung können sie die Person einholen und stellen. Die Polizisten staunen nicht schlecht, als sich herausstellt, dass es sich um ein Kind handelt! Der Junge ist erst 12 Jahre alt. Die Beamten bringen den kleinen Mann zurück zu dem Wagen, den er gefahren hat.

Der Beifahrer hat die Gelegenheit genutzt, um sich unerkannt aus dem Staub zu machen. Wie der 12-Jährige den Polizisten verrät, handelt es sich bei seinem Kumpel um einen 15 Jahre alten Jungen. Als die Beamten fragen, woher sie den Wagen haben, gibt das Kind außerdem zu: „geklaut“, und zwar in Saarbrücken. Von dort aus ist der Knirps offenbar die ganze Strecke bis nach Sulzbach gefahren. Bei einer Überprüfung des Fahrzeugs wird schließlich festgestellt, dass der Wagen nicht zugelassen ist.

Im Inneren finden die Polizisten Kennzeichen auf, die jedoch auf ein anderes Fahrzeug verausgabt sind. Sie sind wohl ebenfalls gestohlen. Der 12-Jährige wird im Streifenwagen zur Dienststelle gebracht und dort seinen Eltern übergeben. Der Beifahrer kann von der Polizei bei seinen Eltern zu Hause angetroffen werden. Gegen beide werden nun diverse Strafverfahren eingeleitet, unter anderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrzeugdiebstahls.

Der 12-Jährige hat aber keine Strafe zu befürchten. Im Strafgesetzbuch heißt es: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Auch der 15-Jährige ist als Jugendlicher nur bedingt strafmündig.