Saarlouis: Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis hat in einer Entscheidung vom gestrigen Montag dem Eilantrag des Handelsunternehmens Woolworth stattgegeben. Die Warenhauskette hat eine vorläufige Außervollzugsetzung von Teilen der saarländischen Corona-Verordnung gefordert.
Der von Woolworth beanstandete Passus der Verordnung schreibt die 2G-Regelung vor für Geschäfte mit gemischtem Warensortiment, in denen die Produkte des täglichen Lebens wie Hygieneartikel und Lebensmittel nicht überwiegen. Grundsätzlich, so die Richter stellt die 2G-Regelung für solche Geschäfte wohl keine Verletzung der Grundrechte der Berufsausübungsfreiheit und der Eigentumsgarantie dar.
Im speziellen Fall der Firma Woolworth hat die Kammer bei der 2G-Regelung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Grund: Es fallen jede Menge Geschäfte unter die von der 2G-Regelung befreiten Läden, unter anderem auch Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte und Baumschulen.
Warum eine Baumschule oder eine Gärtnerei ohne einen 2G-Nachweis besucht werden kann, ein Woolworth aber nicht, wird demnach in der Corona-Verordnung nicht erläutert. Die Richter glauben, dass diese Ungleichbehandlung wohl nicht zu rechtfertigen ist. Und zwar vor allem auch deshalb, weil das gleiche Warensortiment, was man im Woolworth findet, auch in den Supermärkten und Einkaufszentren ohne Zugangsbeschränkungen an alle verkauft und dort sogar beworben werden darf.
Für Woolworth bedeutet die Entscheidung: Ab sofort dürfen auch ungeimpfte Kunden wieder dort einkaufen, auch ohne negativen Corona-Test. Im Saarland betreibt das Unternehmen Filialen in Dillingen, Merzig, Neunkirchen, Saarbrücken, St. Ingbert, Sulzbach, Überherrn und Völklingen. Ob die Entscheidung des Gerichts Auswirkungen auf andere Geschäfte und Handelsketten hat, ist unklar. Denn auch andere Unternehmen bieten ähnlich wie Woolworth gemischte Warensortimente an.