Saabrücken: Wegen des momentan sehr hohen Infektionsgeschehens mit Inzidenzen von mehr als 800 hat die saarländische Landesregierung am heutigen Dienstag die Corona-Maßnahmen angepasst. Die neuen Maßnahmen treten ab morgen in Kraft.
Wie bereits berichtet, wird die Maskenpflicht verschärft. Nach einer Gerichtsentscheidung von letzter Woche gibt es jetzt im Einzelhandel keine Zutrittsbeschränkungen mehr. Stattdessen müssen Kunden ab 14 Jahren in Ladenlokalen und im öffentlichen Personennahverkehr wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxis und Passagierflugzeugen sowie im Innenbereich von Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebereichen mindestens einen FFP2-Mundschutz tragen.
Es gibt Erleichterungen für frisch Geimpfte und Genesene: Sie werden ab Mittwoch für die Dauer von drei Monaten nach der Grundimmunisierung oder nach einer Infektion mit geboosterten Personen gleichgestellt. Auch eine Genesung nach vollständiger Impfung wird ab dem 29. Tag nach einem positivem PCR-Test als Booster angesehen. Bevor frisch Geimpfte als geboostert gelten, müssen sie eine Übergangsfrist von 14 Tagen nach der letzten Impfung abwarten. Für Genesene gilt eine Übergangsfrist von 28 Tagen nach dem positivem PCR-Test. Johnson-&-Johnson-Geimpfte gelten 14 Tage nach der zweiten Impfung wieder für drei Monate als geboostert.
Zudem gibt es Ausnahmen bei der Quarantäne: Zu den bisher schon geltenden Ausnahmen für geboosterte, grundimmunisierte und genesene Personen zählen jetzt auch alle, die nach ihrer Grundimmunisierung PCR-positiv auf das Coronavirus getestet worden sind. UPDATE: Dieser Punkt war in der Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums unklar ausgedrückt. Mittlerweile liegt uns die Rechtsverordnung vor. Dort wird klargestellt, dass Personen gemeint sind, die sich nach ihrer Grundimmunisierung mit Corona infiziert haben und danach wieder genesen sind. Auch sie müssen bei einem Infektionsfall nicht in Quarantäne, wenn sie keine Symptome aufweisen.
Die PCR-Testpflicht zur Freitestung in den Bereichen der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser fällt weg, auch hier sind nun Schnelltests zur Freitestung bei Infizierten ausreichend. Personen müssen allerdings 48 Stunden vor der Freitestung symptomfrei sein.
Hotelübernachtungen können die Ortspolizeibehörden in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag zulassen, wenn die Übernachtungen beruflich veranlasst sind und zur Wahrung der kritischen Infrastruktur oder zur Aufrechterhaltung versorgungsrelevanter Einrichtungen oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen getätigt werden. Die Ortspolizeibehörde kann dabei aber verlangen, dass täglich ein 3G-Nachweis geführt wird.