Saarbrücken: Gerade erst hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Eilantrag eines Saarländers abgewiesen, der sich gegen die allgemeine Testpflicht gewandt hatte, wie sie derzeit beispielsweise beim Besuch der Außengastronomie und nicht lebensnotwendigen Geschäften besteht (wir berichteten). Jetzt gibt es das nächste Rechtsverfahren gegen die Testungen, dieses Mal vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit Sitz in Saarbrücken. Dort ist die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers gegen die nach der saarländischen Corona-Verordnung Testpflicht eingegangen.
Dieses Mal geht es aber nicht um die Bevölkerung im Allgemeinen, sondern nur um bereits vollständig geimpfte Menschen. Auch der Beschwerdeführer ist selbst vollständig gegen das Corona-Virus geimpft. Er geht nun gegen die Vorschrift vor, nach der er unter anderem vor einem Gaststätten- oder Theaterbesuch zwingend einen Corona-Test durchführen muss. Darin sieht der Mann seine allgemeine Handlungsfreiheit verletzt. Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beruft er sich auf eine Einschätzung des Robert Koch-Instituts.
Die Bundeseinrichtung hat bekannt gegeben, dass das Risiko einer Virusverbreitung bei vollständig Geimpften zwei Wochen nach der zweiten Impfung geringer ist, als bei negativ getesteten Personen. Im Zuge dieser Erkenntnisse hat unser Nachbarland Rheinland-Pfalz schon weitreichende Lockerungen für vollständig Geimpfte 14 Tage nach der zweiten Impfung erlassen. So müssen sich diese Menschen in Rheinland-Pfalz nicht mehr vor dem Besuch der Gastronomie oder in Geschäften testen lassen.
Wenn sie mit einer positiv getesteten Person Kontakt hatten, müssen diese Menschen sich auch nicht mehr in Quarantäne begeben. Außerdem entfällt für sie die Quarantäne- und Testpflicht bei der Rückreise aus Risikogebieten. Reisende aus Virusvarianten-Gebieten sind allerdings nicht davon befreit.