Saarbrücken: Ab Montag gilt die neue Rechtsverordnung zur Eindämmung von Corona. Hier findet ihr die neuen Regeln im Wortlaut:
§ 1 Grundsatz der Kontaktbeschränkung
(1) Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Meter einzuhalten.
(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie ersten Grades.§ 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren und Fahrgastschiffe) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen müssen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
(3) Während des Aufenthaltes in Ladenlokalen und auf Wochenmärkten, die nicht nach § 7 Absatz 1 bis 4 untersagt sind, und in den zugehörigen Wartebereichen haben Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe oder die Art der Leistungserbringung nicht entgegenstehen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für Patienten und Besucher in Arztpraxen.
(5) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres diese Regelungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum
Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder sowie Angehörige eines weiteren Haushalts umfasst. Zu anderen Personen ist wo immer möglich ein Mindestabstand von eineinhalb Meter einzuhalten.
§ 3a Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen
Ansammlungen und Veranstaltungen sind verboten. Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben hiervon unberührt. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie unter freiem Himmel und als Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 3 Satz 2 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.
§ 4 Zusammenkünfte im privaten Bereich
Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf nur die Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder sowie Angehörige eines weiteren Haushalts umfassen. Darüber hinaus können Ausnahmegenehmigungen auf Antrag von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
§ 5 Bestattungen
Bestattungen finden nur im engsten Familienkreis statt. Zu diesem Personenkreis gehören die Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder der oder des Verstorbenen. Unter den an einer Bestattung teilnehmenden Personen ist, wo möglich, ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 einzuhalten. Darüber hinaus sollen Ausnahmegenehmigungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
§ 6 Gottesdienste und religiöse Handlungen
(1) Der individuelle Besuch von Kirchen, Moscheen, Synagogen und Räumlichkeiten anderer Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaften ist erlaubt. Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 ist einzuhalten.
(2) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die Abstandsregeln sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewährleistet sind.
§ 7 Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen
(1) Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
(2) Verboten ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte für Übernachtungen zu privaten touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen veranlasste Reisen zulässig.
(3) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
(4) Verboten sind Reisebusreisen sowie der Betrieb von Sauna- und Badeanstalten, Wellnesszentren, Thermen, Kinos mit Ausnahme von Autokinos, Clubs und Diskotheken, Shishabars, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Messen, Spezialmärkten, Swingerclubs, Vereinsräumen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Freizeitparks, sonstigen Vergnügungsstätten sowie Jugendhäusern und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von sozialpädagogischen Einrichtungen.
(5) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nicht nach den Absätzen 1 bis 4 untersagter Einrichtungen, Anlagen und Betriebe haben den Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern. Sie haben insbesondere durch Zugangskontrollen sicherzustellen, dass die Zahl von Kunden oder Besuchern dergestalt begrenzt ist, dass pro 20 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.
(6) Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind von der Schließung ausgenommen.
(7) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettannahmestellen und Wettbüros ist die Abgabe von Speisen und Getränken verboten.
(8) Spielplätze können unter freiem Himmel unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden und unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen geöffnet werden.
(9) Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzungen sind grundsätzlich untersagt.
Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen bzw. privaten Freiluftsportanlagen,
2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1,
3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen,
4. kontaktfreie Durchführung,
5. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
6. keine Nutzung von Umkleidekabinen und Gastronomiebereichen,
7. keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonderten WC-Anlagen möglich,
8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig,
10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
11. keine Zuschauer.
Der Betrieb zu Trainingszwecken des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 2 Nummer 4 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen erfolgen. Nach Maßgabe des Absatzes 11 können im begründeten Einzelfall auch Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung für Sportstätten zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders und des Perspektivkaders durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
(10) Zoologische Gärten, Tierparks sowie ähnliche Einrichtungen mit einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien dürfen nur außerhalb von Gebäuden und insoweit geöffnet werden, als die gebotenen Hygieneanforderungen eingehalten sind und eine Begrenzung der Besucherzahl erfolgt.
(11) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
(12) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen von Ladenlokalen und Wochenmärkten, die nach den Absätzen 1 bis 4 nicht untersagt sind, haben sicherzustellen, dass in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
1. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
2. die Kunden oder Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen; § 2 Absatz 5 gilt entsprechend,
3. die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen der Landesregierung vom 20. April 2020, abrufbar unter www.corona.saarland.de, gewährleistet ist.
§ 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
(1) Das Betreten von Werkstätten für behinderte Menschen und weiteren Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Tagesförderstätten und Tageszentren für Menschen mit Behinderungen, ist verboten.
(2) Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt für behinderte Menschen als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen, und nicht
1:im stationären Wohnen betreut werden,
2:bei Erziehungsberechtigten oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
3:allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
Ausnahmen sind auch möglich, wenn eine Werkstatt für behinderte Menschen systemrelevante Aufgaben wahrnimmt oder die Tagesstruktur als heilpädagogische Maßnahme dringend erforderlich ist. Dabei ist die Anzahl der Personen und der festen Gruppen, die sich gleichzeitig in einer der oben genannten Einrichtung befinden oder zu einer der oben genannten Einrichtung befördert werden, so zu wählen, dass den Vorgaben gemäß § 1 Rechnung getragen werden kann.
§ 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege ist untersagt.
(2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind unzulässig. Ausnahmen für Angehörige sind in Ausnahmefällen zulässig. Maximal ist ein registrierter Besucher pro Bewohner und Tag für längstens eine Stunde zuzulassen. Dabei sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung ist regelmäßig durchzuführen. Ausnahmen sind für medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder seelsorgerische Besuche zulässig. Die Einrichtungen können unter Vorlage eines Hygiene- und Sicherheitskonzepts weitergehende Ausnahmen von dem Besuchsverbot bei dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie beantragen.
(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
1:Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
2:Es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist ein registrierter Besucher je Bewohner oder Patient pro Tag zuzulassen. Dabei sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder seelsorgerische Besuche.
3:Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.
4:Krankenhäuser mit einer oder mehreren Intensivstationen unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.
5:Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher sind geschlossen zu halten. Wartebereiche sind entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts kontaktreduzierend auszugestalten.
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege ausgenommen.
§ 10 Staatliche Hochschulen
(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Berücksichtigung der Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.
(2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu gewährleisten sind.
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, entsprechend anzupassen.
§ 10a Staatsprüfung
(1) Das Prüfungsverfahren betreffend die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter, entsprechend der gängigen Verfahrensweise an den Standorten der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar, durchgeführt werden.
(2) Das Prüfungsverfahren betreffend die Zweiten Staatsprüfungen einschließlich der zulassungsrelevanten Prüfungsleistungen im Rahmen der Vorbereitungsdienste für die Lehrämter kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter durchgeführt werden
§ 10b Private Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen
§ 10 Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
§ 10c Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes
(1) Die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (FHSV) kann in ihren Räumlichkeiten ab dem 4. Mai 2020 den Präsenzstudienbetrieb wieder aufnehmen unter Beachtung besonderer Vorsichts- und Hygienemaßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten sowie in dem Umfang, wie es für die Gewährleistung der Durchführung des Studiums und zur Vorbereitung von Prüfungen für unbedingt erforderlich angesehen wird. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Fortbildungsveranstaltungen in den Geschäftsbereichen „Allgemeine Fortbildung“ und „Polizeiliche Fortbildung“ werden bis vorläufig 31. Mai 2020 nicht durchgeführt.
(2) Für das Verhalten und die Abläufe bei der Anwesenheit in den Gebäuden der FHSV ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen, insbesondere des Musterhygieneplans zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 24. April 2020, des Robert Koch-Instituts und der Kultusministerkonferenz, ein Hygieneplan Corona-Pandemie zu erarbeiten und in Kraft zu setzen.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 11 Studentenwerk im Saarland e. V., Verpflegungsbetriebe der Hochschulen
(1) Die Verpflegungsbetriebe des Studentenwerks im Saarland e. V. an den Standorten der Universität des Saarlandes in Saarbrücken und Homburg, der htw saar an den Standorten Campus Alt-Saarbrücken, Campus Rotenbühl und Göttelborn und an der Hochschule für Musik Saar werden vorläufig geschlossen.
(2) Für Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen an den Hochschulen des Saarlandes gilt § 7 Absatz 1 entsprechend.
§ 12 Kampfmittelräumdienst
Das planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Räumungen von mehr als 100 Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt.
§ 13 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 3 bis 12 mit Ausnahme des § 7 Absatz 12 Satz 2 Nummer 1 und 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
§ 14 Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 2020 (Amtsbl. I S. 262B), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (Amtsbl. I S. 274B), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft.