Saarbrücken: Wer wegen einer nachgewiesenen Corona-Infektion bei sich selbst oder einer Kontaktperson in Quarantäne muss oder aus anderen Gründen wie einem Betätigungsverbot seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, darf seit März 2020 einen Schadensersatzeintrag stellen. 14.883 dieser Anträge sind im Saarland bereits eingegangen. Nicht ganz Dreiviertel davon, nämlich 10.839 Anträge, sind von den Behörden bisher bearbeitet worden. In neun von zehn Fällen ist den Antragstellern Schadenersatz bewilligt worden.
Insgesamt ist eine Summe von 8.577.970 Euro ausgezahlt worden. Das entspricht jeweils einer Auszahlung von rund 900 Euro je bewilligtem Antrag. Legt man eine durchschnittliche Quarantänedauer von 14 Tagen zugrunde, entspricht das einer grob geschätzten Entschädigung von etwas mehr als 60 Euro pro Tag. Pro Woche gehen bei den Behörden zwischen 550 und 700 neue Anträge ein.
Dabei muss die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot von einer Behörde wie dem Gesundheitsamt angeordnet worden sein. Doch nicht nur wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverboten kann man Schadenersatz beantragen: Geld fordern kann man auch, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern wie Kindergärten und Kindertagesstätten oder Schulen von den Behörden zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen geschlossen werden.
Das gilt immer dann, wenn erwerbstätige Personen aufgrund der Schließung mindestens eins ihrer Kinder unter zwölf Jahren selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können. Genauso wird verfahren, wenn Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden müssen und man seine Angehörigen selbst betreuen muss. Und auch, wenn sich das eigene Kind in Quarantäne befindet und daheim betreut werden muss, können Erwerbstätige Schadenersatz beantragen.
Die Bundesregierung hat für Informationen und Antragstellung eine eigene Webseite eingerichtet: www.ifsg-online.de