Saarlouis: Das hat nicht lange gedauert! Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis ist am gestrigen Dienstag der Eilantrag eines Bürgers auf Außervollzugsetzung der seit diesem Tag geltenden neuen Corona-Verordnung mit dem sogenannten Saarland-Modell eingegangen (Aktenzeichen 2 B 95/21). Der Antragsteller wehrt vor allem gegen die Vorschriften, dass er nur mit negativem Corona-Test beispielsweise Gastronomiebetriebe aufsuchen oder an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen darf. Dabei beruft sich der Saarländer auf seine Grundrechte und den Schutz seiner empfindlichen Gesundheitsdaten.
Außerdem wehrt er sich dagegen, dass er bei erhöhtem Infektionsgeschehen ab Ampelstufe gelb nur mit einem negativen Test Einkäufe über die Grundversorgung hinaus erledigen darf. Der Antragsteller glaubt zudem, dass die Testpflicht unabhängig von einem konkreten Ansteckungsverdacht nicht vom Infektionsschutzgesetz gedeckt ist. Ferner rügt der Antragsteller eine Ungleichbehandlung zwischen getesteten und nicht getesteten Personen und Kunden im Geschäfts- und Sozialleben.
Die neuen, seit Dienstag geltenden Regeln schreiben negative Corona-Tests bei einer Vielzahl von Aktivitäten vor. Unter anderem müssen sich schon bei Stufe grün alle testen lassen, die mit mehr als fünf Personen aus mehr als zwei Haushalten die Außenbereiche der saarländischen Gastronomie besuchen wollen. Auch für die Nutzung von körpernahen Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine Maske getragen werden kann, gibt es eine Testpflicht.
Beim Eintreten von Alarmstufe gelb wird diese Testpflicht noch ausgeweitet: Dann muss man bei jedem Besuch von nicht lebensnotwendigen Geschäften einen negativen Corona-Test vorweisen können. Auch zur Teilnahme am Schulbetrieb ist dann eine Testpflicht für Schüler und Lehrer verbindlich vorgeschrieben.