Saarbrücken: Die saarländische Landesregierung hat die Neufassung der Corona-Verordnung veröffentlicht, in dem auch die Regeln zur Prostitution angepasst worden sind. Zuvor hatte die Betreiberin einer kleinen Prostitutionsstätte vor dem Oberverwaltungsgericht in Saarlouis geklagt. Die Richter hatten daraufhin das absolute Verbot der Prostitution im Saarland für nichtig erklärt (wir berichteten).
In der neuen Verordnung, die ab dem morgigen Montag gilt, steht, was im Bereich Prostitution erlaubt ist und was nicht. Unter „Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen“ heißt es im ersten Satz: „Die Erbringung sexueller Dienstleistungen (…) außerhalb von Prostitutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt.“
Das heißt, der Straßenstrich, Haus- und Hotelbesuche bleiben verboten; die Dienstleistung darf nur in den Räumen des Anbieters beziehungsweise der Anbieterin durchgeführt werden. Außerdem sind drei weitere Dinge verboten: Zum einen die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen wie Wohnmobilen oder ähnlichem. Dann die Durchführung und Organisation von sogenannten Prostitutionsveranstaltungen, bei denen üblicherweise mehrere Teilnehmer zusammenkommen. Und zuletzt die Prostitutionsvermittlung, unter der man grob gesagt „Escortservices“ versteht.
Im nächsten Satz der Corona-Verordnung heißt es dann: „Verboten ist der Betrieb von (…) Bordellbetrieben und Swingerclubs.“ Das scheint dann doch wieder ein komplettes Verbot sexueller Dienstleistungen zu bedeuten. Das Gesundheitsministerium war für eine Stellungnahme hierzu heute nicht zu erreichen. Wie von der Regierung angekündigt, muss es außerdem eine Kontaktnachverfolgung geben. Dazu gehört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und Erreichbarkeit und der Ankunftszeit.