Saarlouis: Das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis hat den Antrag einer 69-jährigen Frau auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Frau wollte erreichen, dass sie sofort eine Impfung gegen das Coronavirus bekommt. Die sechste Kammer, die für das Infektionsschutzrecht zuständig ist, hat festgestellt, dass die Frau keinen Anspruch auf eine sofortige Schutzimpfung hat. Sie gehört weder aufgrund ihres Alters noch aufgrund ihrer Krebserkrankung zur Impfgruppe mit der höchsten Priorität.
Die in der Corona-Impfverordnung festgelegte Reihenfolge ist nach Angaben der Richter nicht zu beanstanden. Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Corona-Erkrankung ist das zunehmende Alter der alles entscheidende Risikofaktor für einen schweren bis tödlichen Verlauf. Daneben spielen bestehende Vorerkrankungen eine untergeordnete Rolle, so die Richter. So ist etwa das Risiko für einen Krebspatienten, nach einer Corona-Infektion ins Krankenhaus zu müssen oder zu am Virus sterben, deutlich geringer als das Risiko einer Person von 80 Jahren oder darüber.
Die Corona-Impfverordnung lässt zwar in Einzelfällen eine schnellere Impfung zu, solch ein Fall liegt aber nach Einschätzung des Gerichts im Fall der 69-Jährigen nicht vor. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz sehen die Richter ebenfalls nicht. Die Antragstellerin hatte die Rechtmäßigkeit der Priorisierung angezweifelt, weil die Corona-Impfverordnung nicht vom Bundestag beschlossen worden war, sondern von der Regierung erlassen wurde.
Wie die Kammer weiter erklärt, kann sich die Frau zudem seit dieser Woche an die Saarländische Impfkommission für Härtefälle wenden, die über eine Priorisierung entscheiden kann. Gegen die Entscheidung kann die 69-Jährige innerhalb von zwei Wochen Beschwerde am Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einreichen.