Lehrer scheitert beim Verwaltungsgericht mit Eilantrag gegen Impfverordnung

Saarlouis: Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat am heutigen Montag den Antrag eines Lehrers gegen die aktuelle Priorisierungsliste bei den Corona-Impfungen zurückgewiesen. Der Mann wollte erreichen, dass er genau wie Grundschullehrer in die zweite Prioritätsgruppe aufgenommen wird. Nach der Corona-Impfverordnung haben Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen sowie in Sonder- oder Förderschulen tätig sind, eine hohe Priorität bei der Impfung. Im Saarland wird die Gruppe der Grundschullehrer bereits seit mehreren Wochen durchgeimpft. 

Gymnasiallehrer dagegen haben keine hohe, sondern nur eine erhöhte Priorität und kommen damit deutlich später beim Impfen dran. Darin sieht der Antragsteller eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Er behauptet, dass Gymnasiallehrer sogar einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt sind als die bevorzugten Lehrer an Grundschulen. Das Verwaltungsgericht glaubt, dass dem Mann kein Anspruch auf gleiche Priorisierung wie Grundschullehrer zusteht. Zwar erklären die Richter, dass nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts keine relevanten Unterschiede beim Infektionsrisiko zwischen Grundschullehrern und Lehrern an weiterführenden Schulen bestehen.

Allerdings ist es nach Ansicht des Gerichts zulässig, dass der Gesetzgeber die Priorisierung nicht nur daran festmacht: Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nachvollziehbar, dass Grundschulkinder im Vergleich zu Schülern einer weiterführenden Schule mehr Zuwendung und Nähe benötigen. Dadurch gibt es in Grundschulen Schwierigkeiten, die Abstandsregeln umzusetzen. Auch sind die Folgen einer Unterbrechung des Präsenzunterrichts bei Grundschulkindern für ihre Entwicklung folgenreicher als bei älteren Kindern, die schon eine weiterführende Schule besuchen, so die Richter.

Außerdem muss auch die Auswirkungen auf die Eltern von Grundschülern berücksichtigt werden, weil die Kleinen im Falle eines Unterrichtsausfalls eher daheim betreut werden müssen als größere Kinder. Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.