Mit E-Scooter lebend und ohne Verstöße durch Saarbrücken: So könnte es klappen

Saarbrücken: Eigentlich hört es sich gut an: Mit dem E-Scooter mal eben durch die Stadt von A nach B flitzen. In Saarbrücken ist das seit dem gestrigen Dienstag mit Mietrollern des Anbieters Tier Mobility möglich. Wir haben für euch mal den Test gemacht und vorher Gesetzestexte gewälzt. Und sind dabei auf einige Probleme gestoßen.

  • Helm: Der Gesetzgeber schreibt keinen vor, Tier auch nicht. Er wird lediglich empfohlen. Nur hat man üblicherweise keinen dabei, wenn man spontan einen Scooter leihen will.
  • Abbiegen: Weil die Tier-Roller keinen Blinker haben, schreibt das Gesetz Handzeichen beim Abbiegen vor, wie beim Fahrrad. Das ist allerdings viel problematischer als beim Fahrrad. Nimmt man die rechte Hand vom Lenker, muss man den Gashebel loslassen. Der Scooter rollt dann nicht aus, sondern bremst ab! Und auch mit links ist es nicht viel besser, weil die Scooter sich viel wackeliger lenken als ein Fahrrad. Wer das Abbiegen nicht anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

  • Erlaubte Wege: Das ist echt kniffelig. Erlaubt sind zunächst mal alle Straßen mit Ausnahme von Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Verboten ist das Fahren, wo das runde weiße Schild mit rotem Rand aufgestellt ist und wo Radfahren verboten ist. Zusätzlich darf man, anders als mit dem Rad, auch dort nicht fahren, wo ein Verbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge (rundes weißes Schild mit rotem Rand und Auto) herrscht. Erlaubt sind Radwege und gemeinsame oder getrennte Fuß- und Radwege, Fahrradstraßen und Fahrradzonen. Faustregel: Wenn es ein rundes blaues Schild mit Fahrrad drauf gibt, darf man fahren. Auch Radler-Schutzstreifen, erkennbar am Fahrradsymbol und gestrichelten Linien auf der Fahrbahn, dürfen befahren werden. Seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung letzten Monat ist außerdem erlaubt, entgegengesetzt der Einbahnstraße zu fahren, wenn dort das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angebracht ist. Total irre: An anderen Stellen als Einbahnstraßen, wo „Radverkehr frei“ angebracht ist, gilt die Ausnahme nicht für E-Scooter, sondern tatsächlich nur für Fahrräder. So ist zum Beispiel das Fahren in der Bahnhofstraße (Fußgängerzone mit „Radverkehr frei“) verboten. Am Saarleinpfad ist das Fahren ebenfalls verboten. Dort erlaubt das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt nur die Nutzung für Fußgänger und Radler. Im DFG gibt es einen offiziellen Radweg. Gleichzeitig verbieten Schilder an den Eingängen, unterzeichnet noch mit „Die Oberbürgermeisterin“, das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen. Ein Mitarbeiter der Stadt sah allerdings kein Problem darin, auf dem Radweg zu fahren. Mit einem speziellen Zeichen für E-Scooter kann das Befahren weiterer Wege erlaubt werden. Die gibt es in Saarbrücken aber nicht.

  • Parken: Es gelten die gleichen Regeln wie für Fahrräder. Die Tier-App weist außerdem zahlreiche Zonen aus, in denen man den Roller nicht abstellen darf.
  • Mindestalter: Der Gesetzgeber schreibt ein Mindestalter von 14 Jahren vor, Tier verlangt ein Mindestalter von 18 Jahren. Außerdem darf laut Gesetz nur allein auf dem Scooter gefahren werden und ihr dürft beim Fahren keine Gegenstände darauf abstellen.

  • Tempolimit: Erlaubt sind maximal 20 Kilometer pro Stunde, dann bremst der Tier-Roller. Je nach Straßengefälle und Gewicht des Fahrers kann man aber auch schonmal schneller werden *hust*