Mundschutzpflicht, Versammlungsrecht: Die Änderungen der Corona-Verordnung im Wortlaut

Saarbrücken: Ab Montag treten im Saarland mehrere Änderungen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft. Hauptsächlich geht es dabei um die neue Mundschutzpflicht ab sechs Jahren und Änderungen, die das Versammlungsrecht betreffen. Hier die wichtigsten neuen Bestimmungen im Wortlaut:

§ 1 (Grundsatz der Kontaktreduzierung) wird erweitert:

  • Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Außerdem ist auf regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes zu achten. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.

§ 1a (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) ist neu:

  • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen) sowie an Bahnhöfen, Bushaltestellen und in Kundenzentren der Verkehrsunternehmen müssen alle Fahrgäste ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-­Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. (…) Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
  • Während des Aufenthaltes in Betrieben, Ladenlokalen, auf Wochenmärkten, in Einrichtungen oder Anlagen, die (…) nicht untersagt sind, und in den zugehörigen Wartebereichen, haben Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. (…)

§ 2 (Einschränkung des Aufenthaltes im öffentlichen Raum) wird geändert:

  • Ansammlungen im öffentlichen Raum sind verboten. Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben hiervon unberührt. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie unter freiem Himmel und als Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teilnehmer nach Absatz 1 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.
  • Ein triftiger Grund, das Haus zu verlassen ist jetzt auch das Aufsuchen von Grüngutsammelstellen und Wertstoffzentren.

§ 5 (Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen) wird geändert:

  • Die Betreiber oder sonstige Verantwortliche von Betrieben, Ladenlokalen, Wochenmärkten, Einrichtungen oder Anlagen, die (…) nicht untersagt sind, haben den Zugang (…) unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern. Sie haben sicherzustellen, dass in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
  1. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet werden kann,
  2. die Kunden oder Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, beim Aufenthalt im Betrieb, im Ladenlokal, auf dem Wochenmarkt, in der Einrichtung oder der Anlage und im jeweiligen Wartebereich eine Mund-­Nasen-Bedeckung tragen (…),
  3. die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts gewährleistet ist.