Karlsruhe: Bislang gehört es beim Gang in die Apotheke wie selbstverständlich dazu. Wenn man ein Rezept abgibt, um sich die verschriebenen Medikamente abzuholen, packt der Apotheker was Kleines dazu. Taschentücher bei Erkältungs- oder Grippepatienten zum Beispiel. Oder der Klassiker: eine Rolle mit Traubenzucker-Bonbons für kleine Patienten. Damit ist aber jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Gericht in Zivil- und Strafverfahren, hat das am Donnerstag so entschieden. Die Richter in Karlsruhe sind der Auffassung, dass auch solche kleinen Geschenke ohne großen materiellen Wert den Wettbewerb verfälschen können. Die Regelung gilt nur, wenn man verschreibungspflichtige Medikamente bekommt. Bei rezeptfreien Einkäufen haben Apotheken nach wie vor die Möglichkeit, eine Kleinigkeit dazuzugeben.
Nicht mal Tempos oder Traubenzucker: Apotheken dürfen nichts mehr zu Arznei auf Rezept schenken
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