Nicht mal Tempos oder Traubenzucker: Apotheken dürfen nichts mehr zu Arznei auf Rezept schenken

Karlsruhe: Bislang gehört es beim Gang in die Apotheke wie selbstverständlich dazu. Wenn man ein Rezept abgibt, um sich die verschriebenen Medikamente abzuholen, packt der Apotheker was Kleines dazu. Taschentücher bei Erkältungs- oder Grippepatienten zum Beispiel. Oder der Klassiker: eine Rolle mit Traubenzucker-Bonbons für kleine Patienten. Damit ist aber jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Gericht in Zivil- und Strafverfahren, hat das am Donnerstag so entschieden. Die Richter in Karlsruhe sind der Auffassung, dass auch solche kleinen Geschenke ohne großen materiellen Wert den Wettbewerb verfälschen können. Die Regelung gilt nur, wenn man verschreibungspflichtige Medikamente bekommt. Bei rezeptfreien Einkäufen haben Apotheken nach wie vor die Möglichkeit, eine Kleinigkeit dazuzugeben.

Das Urteil basiert auf den Klagen gegen zwei Apotheken. Eine in Berlin, die Gutscheine im Wert von einem Euro verteilt hat. Und eine zweite in Darmstadt, die ihren Patienten Brötchen-Gutscheine mitgegeben hat. Geklagt hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Möglich ist das Urteil aufgrund eines im Jahr 2013 geänderten Gesetzes.

Die Änderung soll sicherstellen, dass Apotheken bei verschreibungspflichtigen Präparaten nicht in einen Preiskampf verfallen und die Preisbindung strikt eingehalten wird. Wie die Bundesrichter erklären, darf dabei auch nicht für kleine Geschenke eine Ausnahme gemacht werden. Das Hauptaugenmerk der klagenden Wettbewerbszentrale liegt natürlich nicht auf einem Päckchen Taschentücher oder einem Bonbon.

Die Wettbewerbshüter sehen ein grundsätzliches Problem. Ihr Anwalt, Christian Rohnke, erklärt gegenüber der ARD: „Heute ist es ein Brötchen-Gutschein, morgen ist es vielleicht ein Punktesystem oder eine Kundenkarte. Der Kreativität sind ja keine Grenzen gesetzt.“