Saarbrücken: Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit Sitz in Saarbrücken hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die derzeit geltende Corona-Verordnung stattgegeben. Vor Gericht gezogen ist die Inhaberin mehrerer privater Wettannahmestellen im Saarland. Ihr verbietet die Corona-Verordnung derzeit komplett den Betrieb. Das hält der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes für rechtswidrig und erklärt, dass zumindest die reine Entgegennahme von Wettscheinen wieder erlaubt werden muss.
Das Verbot, die Innenräume der Wettannahmestellen zu betreten, halten die Richter dagegen für zulässig. Zuvor hat die Wettladenbetreiberin sich schon an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis gewandt, wo die Richter im Februar gegen sie entschieden haben. Die Beschwerdeführerin hat darin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gewerbefreiheit und eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den Wettannahmestellen staatlicher Lotto- und Totoanbieter gesehen.
Denn beispielsweise kann man bei Saartoto-Annahmestellen nach wie vor seine Wettscheine abgeben. Der Verfassungsgerichtshof hat jetzt im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden, dass die Wettannahmestellen privater Anbieter ihren Betrieb wieder aufnehmen dürfen, und zwar ab sofort. Allerdings wird der Betrieb nur eingeschränkt zugelassen. Die Wettannahme muss kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster unter Wahrung zusätzlicher Hygienevorkehrungen erfolgen. Die Begründung des Verfassungsgerichtshofs:
Private Wettannahmestellen anders zu behandeln als staatliche ist mit dem Grundrecht der Gewerbefreiheit und dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht vereinbar. Es ist den Richtern zufolge auch nicht einzusehen, warum man den nicht lebensnotwendigen Einzelhandelsgeschäften Click & Collect erlaubt, den privaten Wettannahmestellen aber nicht.