Saar-Gericht kippt Ausgangssperre! Ihr dürft ab sofort wieder ohne Grund nach draußen!

Saarbrücken: Eilentscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zur Corona-Verordnung der Landesregierung am heutigen Dienstag. Die Richter haben heute einem Eilantrag eines saarländischen Bürgers gegen die derzeit gültige Rechtsverordnung stattgegeben. Der Saarländer hat gegen die Ausgangssperre geklagt, die außer im Saarland sonst fast nirgends in Deutschland gilt. Er sieht sich durch das grundsätzliche Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung in seinem Grundrecht der Freiheit der Person verletzt. Die Richter stellen nun fest, dass die Grundrechtseingriffe Tag für Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden müssen. Mittlerweile, so hat der Verfassungsgerichtshof jetzt entschieden, bestehen aber keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung mehr.

Zum einen lässt sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen. Das wird laut Gericht durch eine aktuelle Studie von Schweizer Wissenschaftlern bestätigt, nach der Ausgangsbeschränkungen im Gegensatz zum Verbot von Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften nur geringe zusätzliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben.

Zum anderen hat die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina dazu geraten, sobald irgend möglich eine vorsichtige Lockerung der Freiheitsbeschränkungen einzuleiten, um weitere kollaterale Nachteile zu beschränken und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten. Konkret bedeutet die heutige Entscheidung, dass Treffen von Eheleuten, Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen zuzüglich maximal einer weiteren Person unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und des Abstandsgebots im privaten Raum erlaubt sind.

Erlaubt ist, ebenfalls unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebots, das Verweilen im Freien. Dieses Urteil ist ab sofort gültig.