Saarbrücken: Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat sich am heutigen Freitag mit der Beschwerde eines Saarländers befasst, der gegen die Maskenpflicht und die Gästelisten zur Corona-Bekämpfung vorgeht. Vor dem Oberlandesgericht war der Mann zuvor bereits mit seinem Antrag gescheitert. Was das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeht, haben nun auch die Verfassungsrichter entschieden, dass die Vorschriften nicht zu beanstanden sind.
Begründung: Der Grundrechtseingriff durch die Maskenpflicht ist nur gering. Denn das Maske-Tragen ist zeitlich eng begrenzt, verlangt keinen großen Aufwand und ist, so die Richter, im Wesentlichen nur lästig. Die Fortbewegungs- und Entfaltungsfreiheit wird jedoch nicht besonders stark beeinträchtigt. Anders sieht es bei der Kontaktnachverfolgung aus, die ist laut den Richtern verfassungswidrig.
Allerdings, so das Gericht, gelten die Vorschriften hierzu bis zu einer Neuregelung weiter. Bis 30. November muss der Landtag nun über die Gästelisten entscheiden. Woran sich die Richter vor allem stören: Die persönlichen Informationen werden nicht nur bei Gaststättenbesuchen, sondern auch beispielsweise bei Gottesdiensten, politischen und gesellschaftlichen Zusammenkünften erhoben. Das könnte Bürger von der Ausübung ihrer grundrechtlich garantierten Freiheiten entscheidend abhalten.
Außerdem besteht laut Verfassungsgericht die Gefahr, dass Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile mit den Daten erstellt werden könnten. Die Kontaktnachverfolgung hätte daher nicht allein die Saar-Regierung bestimmen dürfen, sondern der Landtag hätte darüber entscheiden müssen. Verrückt: Die Daten werden nun zwar weiterhin erfasst, bis der Landtag über eine Neuregelung entscheidet. Sie dürfen aber nicht mehr automatisch an die Gesundheitsbehörden übermittelt werden. Dazu ist nun in jedem Einzelfall eine gerichtliche Entscheidung notwendig.