Saar-Gericht weist Eilantrag gegen die 2G-Plus-Regelung bei Friseursalons zurück

Saarlouis: Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis hat mit einem Beschluss vom gestrigen Montag den Eilantrag eines Friseurs aus Saarbrücken gegen die noch geltende 2G-Plus-Regelung in der aktuellen Corona-Verordnung (wir berichteten) zurückgewiesen. Der Antragsteller Wolfgang Schwan hat unter anderem geltend gemacht, dass ein Betretungsverbot für ungeimpfte Kunden und Kunden, die zwar geimpft oder genesen sind, aber keinen aktuellen Corona-Test haben, zu erheblichen Umsatz- und Kundenverlusten in seinem Friseurladen führt.

Außerdem hat er eine Ungleichbehandlung gegenüber Handwerksbetrieben, Handelsgeschäften und beispielsweise Optikern bemängelt. Sein Anwalt erklärte: „Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Friseure ihre Betriebe in der Vergangenheit bereits mehrfach komplett schließen mussten, ist das nicht zumutbar.“ Der zuständige Senat des Gerichts glaubt, dass der Friseur mit seinen Forderungen durchaus Erfolg haben könnte, wenn er ein Normenkontrollverfahren anstrebt.

Allerdings müssen die Folgen gegeneinander abgewägt werden: Auf der einen Seite die Interessen des Friseursalonbetreibers, von bestimmten Einschränkungen der Corona-Verordnung verschont zu bleiben. Und auf der anderen Seite die schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems.

Und bei dieser Folgenabwägung kommen die Richter zu dem Schluss, dass die öffentliche Sicherheit eindeutig schwerer wiegt. Außerdem haben sie berücksichtigt, dass die 2G-Plus-Regelung für Friseursalons ohnehin nur noch bis 4. März gilt und nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern danach für körpernahe Dienstleistungen wie Friseure die 3G-Regelung gelten soll.

Für die Zeit bis zur Umstellung auf die 3G-Regelung halten die Richter die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Friseurs noch für zumutbar. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.