Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am gestrigen Mittwoch einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht und die Kontaktbeschränkungen der Landesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie abgelehnt. Unter dem Aktenzeichen 2 B 175/20 hatten die Richter des zweiten Senats über den Eilantrag eines Bürgers zu entscheiden. Der Antragsteller hatte sich durch die Vorschriften in seinen Grundrechten verletzt gefühlt. Insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit sah der Kläger beeinträchtigt. So stelle das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes eine erhebliche Beeinträchtigung dar und sei nicht geeignet, die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. Die Regelungen zur Einschränkung der Sozialkontakte im privaten und öffentlichen Bereich seien unverhältnismäßig hart.
Die Richter dagegen gehen davon aus, dass die Maskenpflicht insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, während des Aufenthalts in Ladenlokalen und auf Wochenmärkten sowie beim Besuch von Krankenhäusern und Arztpraxen als flankierende Maßnahme ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus darstellt.
Eine unangemessene Belastung des Antragstellers sehen die Richter nicht, weil der Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit vergleichsweise gering ist. Immerhin erstreckt sich das Tragen der Maske nicht auf den privaten Bereich und darüber hinaus ist die Maßnahme nur zeitlich begrenzt.
Die Kontaktbeschränkungen sehen die Richter zum Schutz der Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Virus ebenfalls als gerechtfertigt an. Unter anderem weist das Gericht auf die Lockerungen seit dem 4. Mai hin, nach denen man sich wieder mit mehr Menschen treffen darf. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.