Was zukünftig anerkannt wird und was nicht: Saarland ändert Vorschriften zu Corona-Tests

Saarbrücken: Das Saarland ändert die Formalien für die Ausstellung von Corona-Tests. In vielen Bereichen müssen Menschen, die nicht gegen das Virus geimpft oder genesen sind, einen negativen Corona-Test vorweisen. Das kann ein Antigen-Schnelltest sein, der höchstens 24 Stunden alt ist oder ein PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden.

Ausgestellt werden können die Tests, die im Regelfall seit dem 11. Oktober kostenpflichtig sind, bei allen von der Kassenärztlichen Vereinigung oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst betriebenen Testzentren, bei Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Labore sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen. Es werden aber auch nach wie vor Selbsttests akzeptiert, wie man sie in Supermärkten kaufen kann.

Die müssen dann unter Aufsicht des jeweiligen Betreibers in Gaststätten, Restaurants, Hotels, Kinos, Schwimmhallen, Sportveranstaltungen, Fitnessstudios, Spielhallen und Spielbanken, Busreisen, Museen, Theater, Discos oder bei sonstigen Veranstaltungen durchgeführt werden. Der Selbsttest gilt dann aber ausschließlich für den einmaligen Zutritt, es darf kein Zertifikat ausgestellt werden.

Ein Testzertifikat erhalten können dagegen alle, die auf der Arbeit von ausgebildetem Personal getestet werden. Das betrifft zum Beispiel Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäusern oder Kindertageseinrichtungen. Auch diese Testzertifikate gelten im Saarland als 3G-Nachweis, etwa beim Besuch eines Restaurants. Eine Änderung gibt es auch bei Schulkindern:

Wer in der Schule regelmäßig getestet wird, benötigt nun keinen Nachweis des letzten durchgeführten Tests mehr. Eine Bescheinigung der Schule, dass der Schüler oder die Schülerin grundsätzlich an den Testungen im Schulbetrieb teilnimmt, ist ausreichend. Diese Bescheinigung kann ab dieser Woche ausgestellt werden und: Sie gilt auch in den Herbstferien. Die Schülerregelung gilt zunächst bis 22. Dezember.