BGH: Sparkasse Saarbrücken darf weibliche Kunden weiter „Kunde“ nennen

Karlsruhe: Heute Morgen hat der Bundesgerichtshof, das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren, einen skurrilen Fall aus dem Saarland behandelt und dabei eine Entscheidung gefällt: Die Sparkasse Saarbrücken muss demnach seine weiblichen Kunden in Formularen und Vordrucken nicht ausdrücklich mit „Kundin“ ansprechen, es genügt, wenn auf dem Formular die männliche Form „Kunde“ steht. Geklagt hat die 80 Jahre alte Marlies Krämer aus Sulzbach. Die Seniorin findet, dass die rein männlichen Formulierungen wie „Sparer“, Kunde“ oder „Kontoinhaber“ in den Vordrucken einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen, der im Grundgesetz garantiert wird. Deswegen war die Frau schon vor das Saarbrücker Landgericht gezogen, das aber klar für die Sparkasse urteilte: Die ohnehin schon komplizierten Texte würden noch schwieriger, wenn man überall zwei Anreden verwenden müsste.

Für jedes Geschlecht ein eigenes Formular zu verwenden, bringe bei 800 verschiedenen Vordrucken einen riesigen Verwaltungsaufwand mit sich. Und außerdem, so die Richter, ist die männliche Form seit 2000 Jahren im allgemeinen Sprachgebrauch für Männer wie Frauen geläufig, von einer Benachteiligung könne keine Rede sein. Also zog Frau Krämer eine Instanz weiter vor den Bundesgerichtshof und erklärte dort:

„Ich sehe das überhaupt nicht mehr ein, dass ich als Frau totgeschwiegen werde.“ Heute Morgen das Urteil aus Karlsruhe, das ähnlich ausfällt wie das des Saarbrücker Landgerichts: Kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Zufriedengeben will sich Marlies Krämer damit nicht. Sie erklärt schon vor der heutigen Urteilsverkündung: „Ich ziehe auf jeden Fall vor das Bundesverfassungsgericht.“