Saarlouis: Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis ist am gestrigen Dienstag ein sogenannter Normenkontrollantrag eingegangen. So bezeichnet man die Überprüfung von Gesetzen und Verordnungen durch ein Gericht. Dabei müssen die Richter prüfen, ob die beanstandeten Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Eingereicht haben den Antrag die Betreiber eines saarländischen Bordells. Mit dem Eilverfahren und dem Hauptsacheverfahren, Aktenzeichen 2 B 201/20 und 2 C 200/20 wollen sie das Verbot, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen und das Prostitutionsgewerbe auszuüben, kippen. Beides ist derzeit durch eine Rechtsverordnung der saarländischen Landesregierung nicht erlaubt. Die Verbote sollen helfen, die Corona-Pandemie zu bekämpfen.
Denn gerade im Rotlichtmilieu gehört enger körperlicher Kontakt zum Geschäft, was natürlich die Übertragung des neuartigen Corona-Virus grundsätzlich begünstigt. Die Antragsteller sind allerdings der Auffassung, dass das absolute Verbot der Prostitution und von Prostitutionsstätten wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu rechtfertigen ist.
Nach Ansicht der Bordellbetreiber liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu anderen körpernahen Dienstleistern wie etwa Friseuren, Nagelstudios, Kosmetikstudios und Massagesalons vor. In diesen Bereichen darf seit einiger Zeit unter Einhaltung von strengen Hygienevorschriften wieder gearbeitet werden.
Die Bordellbetreiber haben nun ebenfalls ein umfangreiches Schutz- und Hygienekonzept entwickelt und glauben, dass bei Einhaltung dieser Vorgaben ein Betrieb von Bordellen und sexuellen Dienstleistungen durchaus möglich ist. Auch in anderen Bundesländern werden solche Konzepte diskutiert. Die Richter am Oberverwaltungsgericht werden sich nun schnellstmöglich mit dem Fall befassen.