Saarbrücken: Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 – den § 4 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (CP-VO) in der bis zum 28.6.2020 geltenden Fassung vom 12.6.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin der Betrieb von Shishabars verboten wird. Der Antragsteller war aufgrund der Corona-Krisegezwungen, den Betrieb seines Shisha-Cafés seit dem 18.3.2020 einzustellen. Er hat geltend gemacht, die weitere vollständige Schließung sei für ihn existenzgefährdend. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der § 4 Abs. 4 CP-VO voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, da sich ein tragfähiger Grund für die Ungleichbehandlung von Shishabars gegenüber Gaststätten nicht feststellen lasse.
Für die Auffassung, die beim Aufenthalt mehrerer Menschen in geschlossenen Räumen bestehende Infektionsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole werde durch das Rauchen von Wasserpfeifen erheblich gesteigert, fehle eine ausreichende Erkenntnisgrundlage. Der Infektionsgefahr in Shishabars könne mittels eines besonderen Hygienekonzepts, wie dies in einigen Bundesländern praktiziert werde, begegnet werden.
Die Herausnahme von Shishabars aus den „Lockerungen“ im Saarland begegne auch unter dem Aspekt der Angemessenheit erheblichen Bedenken. Insbesondere sei es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nur schwer einzusehen, dass beispielsweise Saunaanlagen öffnen dürfen, Shishabars hingegen geschlossen bleiben sollen.
Deshalb sei dem Antragsteller der Betrieb seines Shisha-Cafés – bei Einhaltung eines entsprechenden Hygienekonzepts, einer Beschränkung der Aufenthaltsdauer je Person auf zwei Stunden täglich und unter Beachtung der für Gaststätten geltenden Einschränkungen – wieder zu gestatten. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.