Saarbrücken: Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 – den § 4 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (CP-VO) in der bis zum 28.6.2020 geltenden Fassung vom 12.6.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin der Betrieb von Shishabars verboten wird. Der Antragsteller war aufgrund der Corona-Krisegezwungen, den Betrieb seines Shisha-Cafés seit dem 18.3.2020 einzustellen. Er hat geltend gemacht, die weitere vollständige Schließung sei für ihn existenzgefährdend. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der § 4 Abs. 4 CP-VO voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, da sich ein tragfähiger Grund für die Ungleichbehandlung von Shishabars gegenüber Gaststätten nicht feststellen lasse.
Gericht kippt Verbot für Shisha-Bars
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