Saarlouis: Wie heute bekannt wird, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis am Freitag den Eilantrag eines saarländischen Bürgers auf Außervollzugsetzung der Testpflicht in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zurückgewiesen. Unter dem Aktenzeichen 2 B 95/21 wehrt sich der Antragsteller gegen Regelungen, nach denen das Besuchen von Außengastronomie oder die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen nur mit negativem Corona-Test erlaubt ist.
Der Saarländer sah darin seine Grundrechte unzulässig eingeschränkt. Außerdem beklagt der Mann, dass er bei erhöhtem Infektionsgeschehen nur mit einem negativen Test Einkäufe über die Grundversorgung hinaus erledigen darf. Das ist seit der vergangenen Woche mit der Ampelstufe gelb und noch verschärfter seit dem heutigen Montag mit einer über das Ampelsystem hinausgehenden Regelung der Fall. Das Gericht sieht eine vorläufige Aussetzung der Testpflicht als nicht gerechtfertigt an.
Die Richter können in der Corona-Verordnung keinen Verstoß gegen Verfassungsrechte feststellen. Zwar wird durch die Vorschriften das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt, allerdings hält das Gericht diese Maßnahmen für vertretbar, um die Pandemie einzudämmen. Die deutliche Ausweitung der Tests stellt nach Ansicht der Richter einen ganz wesentlichen Baustein dar, um in verschiedenen Bereichen bestimmte Grundfreiheiten zu ermöglichen.
Wahrscheinlich, so die Kammer weiter, stellt auch die vom Antragsteller genannte Ungleichbehandlung von getesteten und ungetesteten Gästen und Kunden keinen Verstoß gegen das Grundgesetz dar. Denn die Interessen des Antragstellers müssen mit Blick auf die Folgen der Pandemie hinter dem Interesse an der Eindämmung des immer noch dynamischen Infektionsgeschehens zurückzutreten. Der Beschluss ist unanfechtbar.