Saarlouis: Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis hat am gestrigen Mittwoch den Eilantrag des Inhabers eines Friseursalons gegen die derzeit geltende Corona-Verordnung abgelehnt. In der Verordnung wird die Erbringung sogenannter körpernaher Dienstleistungen untersagt. Dazu sind neben Massagesalons, Tattoostudios oder Nageldesignern auch Friseure betroffen. Der Inhaber des Salons, der vor Gericht gezogen war, wollte erreichen, dass das Verbot vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.
Das weisen die Verwaltungsrichter nun zurück. Ihre Begründung: Die Maßnahme greift zwar in die Rechte des Betroffenen ein, ist aber noch verhältnismäßig. Und zwar auch mit Blick darauf, dass die Sieben-Tages-Inzidenz im Saarland verglichen mit rückläufigen bundesdurchschnittlichen Inzidenzwert noch vergleichsweise hoch ist. Außerdem erfolgt die Schließung von Friseurbetrieben nur noch für einen begrenzten Zeitraum: Ab dem 1. März dürfen Friseure im Saarland wieder öffnen (wir berichteten).
Zudem muss laut Gericht berücksichtigt werden, dass Bund und Land zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen. Auch ist es nach Angaben der Richter rechtlich zulässig, dass andere körpernahe Dienstleister wie Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe von der Schließung ausgenommen werden und weiter arbeiten dürfen.
Denn im Gegensatz zu beispielsweise Physiotherapeuten werden in Friseurbetrieben keine therapeutischen oder auf ärztliche Verordnungen beruhende Behandlungen erbracht. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar. Eine weitere Entscheidung des Gerichts steht derzeit noch aus: Auch der Betreiber von Wettannahmebüros ist gegen das Verbot seiner Betriebe vor das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gezogen.