Neunkirchen: Nächster Klageerfolg gegen die Maßnahmen der Landesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat am heutigen Mittwoch dem Eilantrag eines Sportgeschäfts stattgegeben, das sich gegen die Beschränkung der 800-Quadratmeter-Regel gewehrt hat. Damit darf die Kette „Sport Pur“ seine Filiale in der Königsbahnstraße in Neunkirchen ab sofort uneingeschränkt wieder öffnen. Der Laden verfügt über eine Verkaufsfläche von 1.600 Quadratmetern. Die Saarlouiser Richter haben dem Eilantrag des Unternehmens nun stattgegeben, weil die 800-Quadratmeter-Beschränkung in diesem Fall wohl nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Nach Ansicht der Richter gibt es keinen vernünftigen Grund, einen Unterschied zwischen dem Sportgeschäft und beispielsweise einer Buchhandlung zu machen.
Buchhandlungen gehören zu den nicht lebensnotwendigen Geschäften, die ohne Flächenbegrenzung öffnen dürfen. Das muss auch dem Sportgeschäft erlaubt sein, findet das Gericht. Auch die Genehmigungen für Fahrradhändler, ohne Flächenbegrenzung zu öffnen, sind unfair gegenüber dem Sportgeschäft. Es gibt, so die Richter, dafür keinen vernünftigen infektionsschutzrechtlichen Grund.
Nur, wenn von dem großflächigen Sportgeschäft gegenüber Buchhandlungen oder Fahrradläden ein besonderer Anreiz für Besucher bestehen würde und mehr Kunden angelockt würden, sei die Regelung gerechtfertigt. Davon gehen die Richter im Fall von Sport Pur aber nicht aus, unter anderem, weil sich das Sportgeschäft nicht in der Innenstadt, sondern in dezentraler Lage in einem Gewerbegebiet befindet, wo man typischerweise mit dem Auto hinfährt.
Im Gegenteil glauben die Richter, dass gerade von großflächigen Buchhandlungen, die oft in städtischen Fußgängerzonen und Einkaufszentren betrieben werden, viel eher eine negative Wirkung ausgeht. Denn es entsteht zum einen durch die üblicherweise relativ lange Verweildauer, zum anderen durch das ständige in-die-Hand-nehmen der Bücher ein nicht zu unterschätzendes Infektionsrisiko. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.