Saarbrücken: Die auf Dieselklagen spezialisierte zwölfte Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken hat am heutigen Freitag erstmals der Klage eines Verbrauchers gegen die Daimler AG wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug stattgegeben. Der aus dem Saarland stammende Kläger kauft im Jahr 2014 bei der Mercedes-Niederlassung in Saarbrücken einen SUV vom Typ GLK 220 CDI. Was der Mann damals noch nicht weiß:
In dem Fahrzeug ist eine verbotene Steuerung eingebaut, mit der die Temperatur im Kühlmittelkreislauf geregelt wird. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat deswegen bundesweit einen verpflichtenden Rückruf für den Fahrzeugtyp angeordnet, gegen den sich der Hersteller aktuell noch zur Wehr setzt. Nach dem Bekanntwerden der illegalen Abschalteinrichtung fühlt sich der Autokäufer aus dem Saarland betrogen und zieht vor das Landgericht. Dort will er erreichen, dass die Daimler AG den Kaufvertrag rückabwickelt:
Durch den Verkauf eines Fahrzeugs mit einer entsprechenden Steuerung sieht er sich in vorsätzlicher, sittenwidriger Weise geschädigt. Es kommt zum Prozess, in der Beweisaufnahme holt die Zivilkammer unter anderem amtliche Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamtes ein. Darin bestätigt die Bundesbehörde, dass es sich bei der verbauten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Sie springt vor allem dann an, wenn ein Fahrzeug nicht auf der Straße bewegt wird, sondern sich auf einem Prüfstand befindet. In dem Fall verbessert die Vorrichtung die Abgaswerte des Wagens, beim Fahren auf der Straße hingegen im Regelfall nicht. Damit, so das Kraftfahrt-Bundesamt, wird der tatsächliche Emissionsausstoß im Realbetrieb in unzulässiger Weise verschleiert. Die Zivilkammer folgt letztlich der Argumentation des klagenden Autofahrers und beruft sich dabei auf die Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht möglich.